Nach § 32a (3) GemO kann die Kommune den Ratsfraktionen Finanzmittel für die sächlichen und personellen Aufwendungen zur Verfügung stellen. Diese Mittel dürfen ausschließlich nur für die Fraktionsarbeit eingesetzt werden. Eine Verwendung für die Arbeit von Partei bzw. Wählervereinigungen (z.B. für den Wahlkampf) wäre eine verdeckte Parteienfinanzierung und daher nicht zulässig.
Die Fraktionsfinanzierung darf nur eingesetzt werden für Zwecke der Fraktionen, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zur Willensbildung im Gemeinderat besteht.
Einzelfälle zulässiger Fraktionsfinanzierung:
– Fraktionsgeschäftsführung: Anmietung und Ausstattung einer Fraktionsgeschäftsstelle, der laufende Geschäftsbedarf und bei größeren Fraktionen auch personelle Aufwendungen.
-Beiträge an kommunalpolitische Vereinigungen: Beiträge an die GAR BW sind zulässig.
– Fortbildung der Fraktionsmitglieder: Wenn spezifische, auf die Praxis zugeschnittene Informationen zu rechtlich relevanten Themen vermittelt werden.
– Öffentlichkeitsarbeit: Wenn es sich bei der Öffentlichkeitsarbeit um sachbezogene Informationen über die Fraktionsarbeit und die Vermittlung ihrer Positionen zu kommunalpolitische Themen handelt.Einzelfälle unzulässiger Fraktionsfinanzierung:
– Bewirtung der Fraktionsmitglieder, soweit dies über eine Erfrischung während der Sitzung hinausgeht.
– Geschenk an Fraktionsmitglieder, an die Verwaltungsspitze oder Mitarbeiter*innen der Verwaltung usw.
– Spenden z.B. an Vereine oder Altersheim
Ob und in welcher Höhe Fraktionen Geld aus dem kommunalen Haushalt erhalten, entscheidet das Kommunalparlament im Rahmen der Haushaltsplanung selbst. Der Rat kann die Gewährung von Mitteln auch auf einzelne o.g. Zwecke beschränken und auch Gruppierungen bzw. Einzelrät*innen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.