Der jährliche Zuwachs der Lichtverschmutzung beträgt in Deutschland schätzungsweise sechs Prozent. Das nächtliche Stadt- und Landschaftsbild wird durch künstliche Beleuchtung stark verändert. Neben dem Energieverbrauch hat die Lichtverschmutzung negative Auswirkungen auf Natur und Umwelt.
Mehr als 60% aller Lebewesen sind nachtaktiv. Sie werden in ihren nächtlichen Aktivitäten gestört (Bestäubung, Fortpflanzung, Futtersuche). Sie werden durch das viele Licht geblendet, verdrängt, abgelenkt, irritiert. Es kommt zu Verhaltensänderungen, Verschiebungen von Räuber-Beutebeziehungen und Dezimierungen von Lebensräumen und/oder Beständen. Für unzählige Insekten wird Licht sogar zur tödlichen Falle.
Auf Grundlage dieser Erkenntnis hat das Land Baden-Württemberg am 23.07.2020 das Naturschutzgesetz angepasst. Unter anderem soll die nächtliche Beleuchtung von Fassaden zum Schutz von Insekten eingeschränkt werden.
In §21 NatSchG heißt es:
Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler
Absatz (1) Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich sind zu vermeiden. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen, die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen befinden oder in diese hineinstrahlen, sind, soweit sie nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind, nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.
Absatz (2) Es ist im Zeitraum
vom 01. April bis zum 30. September ganztägig und
vom 01. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
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!!! Ausnahmen sind möglich:
a) für besondere kulturelle Veranstaltungen
b) sowie bauliche Anlagen, die von erheblicher kultureller, touristischer oder heimatkundlicher Bedeutung sind