+++ Aktualisierung 2022 siehe unten +++
Bundesweit Vorreiter für den Artenschutz: Gesetz für mehr Artenvielfalt auf dem Weg
- den Einsatz der Pflanzenschutzmittel bis 2030 um 40 -50% zu reduzieren und in Naturschutzgebieten komplett zu unterlassen
- den Anteil der ökologischen Landwirtschaft auf 30 -40 % zu erhöhen
- 15 % der Landesfläche für einen landesweiten Biotopverbund zur Verfügung zu stellen Artenschutz geht uns alle an
Der Gesetzentwurf, den wir jetzt vorgelegt haben, hat eine deutliche Botschaft: Artenschutz geht uns alle an und ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Es gilt nicht nur den Rückgang der Insekten auf dem Land, sondern auch in unseren Städten zu bekämpfen. Das heißt, Biodiversität muss auch in den Städten geschaffen werden. Ganz gleich ob ländlicher Raum oder urbanes Zentrum, als Mitglieder in den Gemeinderats- und Kreistagsfraktionen könnt ihr ganz wesentlich dazu beitragen, dass diese wichtigen Gesetzesänderungen ihre positive Wirkung auch bei Euch vor Ort in Euren Kommunen entfalten.
Folgende Regelungen sieht der Gesetzesentwurf konkret für die kommunale Ebene vor:
- Verbot von Schottergärten
- Eindämmung der Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich
- insektenfreundliche Pflege von Garten-und Parkflächen in öffentlicher Hand
- Ausweitung des Biotopverbunds
Liebe Freundinnen und Freunde, seit wir Grüne regieren, ist das Land kräftig in Sachen Natur-und Artenschutz tätig. Wir stärken die Biodiversität jährlich mit 18 Millionen Euro über das Sonderprogramm Biologische Vielfalt, wir haben flächendeckend Landschaftserhaltungsverbände eingerichtet und die biologisch bewirtschaftete Fläche seit 2011 verdoppelt, von 7 % auf 14 %. Die Naturschutzverwaltung ist mit einem Personalschub schlagkräftiger geworden und die dem Naturschutz zur Verfügung stehenden Mittel haben wir seit 2011 verdreifacht.
- Die wichtigsten Punkte der Gesetzesänderung > hier klicken
- Schottergärten Verbot: Aktuelle Einschätzungen zu neuen NatSchG > hier klicken
- Stellungnahme von Umweltminister Franz Untersteller zum Schottergärten-Verbot > hier klicken
- Vollzugshilfe zur Anwendung des § 33a NatSchG (Erhaltung von Streuobstbeständen) vom Umweltministerium vom März 2021 > hier klicken (wichtigste Aussage darin > „Genehmigungsvorbehalt gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Juli 2020 auch für bereits laufende Bebauungsplanverfahren„)
Aktualisierung 2022:
Nach zwei Jahren stellte sich in der behördlichen Praxis immer wieder heraus, dass der besondere Schutz der Streuobstwiesen nicht i.S.d des Biodiversitätsgesetzes ausgelegt wird oder schlicht nicht bekannt ist. Der neue Erlass ist nun als dringliche Aufforderung für die Behörden zu verstehen, das Biodiversitätsgesetz für die behördliche Entscheidung stringenter auszulegen.
Zweiter Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen;
Ermessenskonkretisierende Hinweise zur Anwendung von § 33a Abs. 2
NatSchG vom April 2022