Chancengleichheitsgesetz umsetzten

Frauen und Männer sollen in der Kommune die gleichen beruflichen Chancen bekommen. Chancengleichheitapläne sollen die Situation erfassen und Wege aufzeigen.

Im Februar 2016 hat das Land Baden-Württemberg das aktuelle Chancengleichheitsgesetz verabschiedet.

Im Gesetz ist ab § 24 auch die Umsetzung der Chancengleichheit auf kommunaler Ebene neu geregelt.
§ 24: „Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch eine kommunale Aufgabe. Die Gemeinden sowie Stadt- und Landkreise wirken auf die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen in allen kommunalen Bereichen, insbesondere in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie, sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Frauen gefördert und gestärkt werden und Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen kommunalen Aufgabenbereichen berücksichtigt sowie inhaltlich und fachlich begleitet wird.“

Kommunen über 50 000 Einwohner*innen und Landkreise sind nach § 25 verpflichtet, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte einzustellen, für kleinere Kommunen nur die Benennung einer Person oder Organisationseinheit vorgeschrieben, die diese Aufgaben wahrnimmt.
Auch ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, können Städte und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohner*innen eine hauptamtliche Stelle schaffen, die sich nicht nur die Gleichstellung in der Verwaltung, sondern auch um die gesellschaftliche Gleichstellung in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zur Aufgabe macht.

Nach § 27 sollen Gemeinden über 8000 Einwohner*innen einen Chancengleichheitsplan erstellen.

GAR-Beispielantrag für Gemeinden zur Umsetzung des Chancengleichheitgesetzes

GAR-Beispielanfrage für die Landkreisebene zur Umsetzung der Chancengleichheit

 

 

 

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