Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
Seit Ende 2018 gibt es im deutschen Personenstandsregister neben den Eintragungen „weiblich“ und
„männlich“ auch eine dritte Geschlechtsoption „divers“. Dementsprechend und gemäß dem in Artikel 3 Abs. 2 GG formulierten Diskriminierungsverbot sollte die Verwaltung – über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Personenstandsregister hinaus – in ihren Leitlinien für geschlechtergerechtes Formulieren, neben Männern und Frauen auch Personen diversen Geschlechts mitdenken
und sprachlich einbeziehen.
„Sprache ist kein neutrales Kommunikationsmittel, sondern spiegelt und beeinflusst unsere Wahrnehmung und das gesellschaftliche Handeln. Verwaltungssprache soll alle Menschen ansprechen und in Reden, Schriftverkehr, Vermerken und Textproduktionen freundlich, eindeutig und klar sein.“ (Vorwort, Leitfaden Geschlechtergerechte Sprache Tübingen)
Einzelne Kommunen wie die Universitätsstadt Tübingen haben Leitfäden zu geschlechtergerechtem Formulieren in der Verwaltung eingeführt. Auf diese Beispiele können sich antragstellende Fraktionen beziehen. In der deutschen Sprache gibt es noch keine verbindlichen Regelungen für geschlechtergerechtes Formulieren, welche die Kategorie „divers“ einbezieht. Dennoch gibt der überarbeitete Leitfaden aus Tübingen einige Anregungen.
Leitfaden geschlechtergerechte Sprache