Grundgesetzänderung: Das soll sich beim Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ändern (GVFG-Bundesprogramm)
Am 23. November 2018 haben die Fraktionsspitzen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen eine Einigung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) (BT-Drs. 19/3440) erzielt. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf sowie der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BT-Drs. 19/6144) auf Basis der Fraktionsspitzen am 29. November 2018 zugestimmt. Bei den Grundgesetzänderungen stand der so genannte Digitalpakt im Vordergrund. Damit sollen den Ländern über fünf Jahre 5 Milliarden Euro zur Finanzierung von Computern, IT-Technik und digitaler Lerninhalte zur Verfügung gestellt werden.
Die Grundgesetzänderungen (Artikel 104b) betreffen ab 2020 auch das GVFG-Bundesprogramm, mit dem der Bund den Ländern Geld für Investitionen in den öffentlichen Verkehr bereitstellt. Bisher stehen vor allem für den Ausbau von S-Bahn-, U-Bahn- und Stadtbahnnetzen jährlich 333 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderung beschränkt sich auf Neubauvorhaben, deren zuwendungsfähige Kosten mindestens 50 Millionen Euro betragen.
Die jetzige Gesetzesänderung sieht vor, dass der Bund die zweckentsprechende Mittelverwendung aus dem GVFG-Bundesprogramm nach Fertigstellung des jeweiligen ÖPNV-Vorhabens überprüft. Dabei wird ermittelt, ob das jeweilige Land die Bundesmittel für das GVFG-Bundesprogramm durch eigene Mittel mindestens in gleicher Höhe ergänzt hat. Auf jeden „Bundeseuro“ müssen die Länder also einen „Landeseuro“ drauflegen („paritätische Finanzierung“).
Die sachgerechte Mittelverwendung können die Länder durch paritätische Finanzierung bei allen GVFG-geförderten Investitionsvorhaben nachweisen. Alternativ könnte das jeweilige Land nachweisen, dass die im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel für Investitionen im öffentlichen Verkehr – die theoretisch für eine GVFG-Förderung in Betracht kämen – mindestens die Höhe erreichen, die der Bund über das GVFG-Bundesprogramm im konkreten Fall als Fördermittel bereitstellt.
Das bedeutet: Wenn das jeweilige Land die Parität der Landesmittel bei den vom Bund geförderten GVFG-Vorhaben nicht erreicht, würde es trotzdem die Anforderungen erfüllen, wenn es an anderer Stelle eigene Mittel zum Beispiel für den Neu- und Ausbau von Verkehrswegen von Stadtbahnen oder nichtbundeseigener Eisenbahnen, zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vorhaben je für die Bundesförderung angemeldet wurde oder unterhalb der Förderschwelle von 50 Mio. Euro zuwendungsfähigen Kosten liegt.
Kurzum: Erreichen die Investitionsmittel für Bus und Bahn im Landeshaushalt das Niveau der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel, sind die Fördervoraussetzungen für GVFG-Vorhaben erfüllt. Erfüllen die Länder die Voraussetzungen nicht, behält sich der Bund Sanktionen vor. Die Sanktionen könnten in Rückforderungen oder in einer Mittelkürzung für die Zukunft bestehen.
Die im Zuge der Neureglung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Sommer 2017 beschlossene „Versteinerungsklausel“ (Artikel 125c GG), nach der bisher eine GVFG-Änderung durch Bundesgesetz erst ab dem 1. Januar 2025 zulässig ist, wurde mit der jetzigen Änderung wieder gestrichen. Konkret bedeutet dies, dass mit einer qualifizierten Mehrheit des Bundestags beispielsweise auch die von der Großen Koalition geplante Erhöhung des GVFG-Bundesprogramms von 333 Millionen Euro auf eine Milliarde Euro jährlich beschlossen werden kann. Nach der alten Regelung wären Veränderungen wie diese erst ab 2025 möglich gewesen.
Matthias Gastel MdB, GAR-Vorstandsmitglied