Seit 2012 erlaubt das baden-württembergische Bestattungsgesetz den Kommunen im Land, zu verbieten, dass auf ihren Friedhöfen Grabsteine aufgestellt werden, die mit Kinderarbeit hergestellt wurden.
Doch in den vergangenen Jahren hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einige Friedhofssatzungen mit der Begründung für rechtswidrig erklärt, dass die darin geforderte Nachweisführung zur Herkunft der Steine für Händler*innen und Steinmetz*innen unzumutbar sei.
Die jetzige Novelle des Bestattungsgesetzes schafft die erforderliche Rechtssicherheit für Kommunen als Friedhofsträgerinnen, die in ihren Satzungen entsprechende Zertifikate vorschreiben, aber auch für Steinmetze, die sich auf die Herkunftsnachweise verlassen können müssen.
Die Änderung sieht ein dreistufiges Verfahren für den Nachweis vor, dass Grabsteine und Grabeinfassungen nicht mit Einsatz schlimmster Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden:
- Steine, die nachweislich aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stammen, gelten demnach als frei von Kinderarbeit.
- Bei Steinen aus anderen Herkunftsländern ist der Nachweis durch bewährte Gütesiegel möglich, die nach transparenten Kriterien von unabhängigen Institutionen vergeben werden und geeignet sind, sicherzustellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation erfolgt ist. Zertifikate, die diesen Kriterien entsprechen, sind etwa auf der Internetplattform „siegelklarheit.de“ gelistet, einem anerkannten Internetportal des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ).
- Kann ein Steinmetz-Betrieb ohne zumutbare Belastung kein entsprechendes Zertifikat vorlegen, etwa weil es in dem Bezugsland seiner verwendeten Steine keine geprüften Zertifikate gibt, muss er schriftlich erklären, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen mit Kinderarbeit hergestellt wurden.
Das Gedenken im würdigen Rahmen unserer Verstorbenen, darf nicht auf Kosten von Kinder gehen. Daher empfiehlt sich für Ratsfraktionen ein entsprechender Antrag zur Änderung der kommunalen Friedhofssatzung.