Die zunehmende Verbreitung von Mährobotern in privaten Gärten stellt eine wachsende Bedrohung für die heimische Igelpopulation dar.
Igel, die in Deutschland auf der Vorwarnliste der Roten Liste gefährdeter Arten stehen, sind besonders anfällig für Verletzungen durch automatisierte Rasenmäher. Diese Geräte, die oft nachts oder in der Dämmerung im Einsatz sind, können für die nachtaktiven Igel zur tödlichen Falle werden.
Kölner Lösung
Im Kölner Rat wurde im April 2024 ein Antrag eingebracht, der die Verwaltung aufforderte, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu überarbeiten, in dessen Folge der Gebrauch von Mährobotern zu den allgemeinen Ruhezeiten in Wohngebieten unzulässig wird.
Die Stadtverwaltung Köln war jedoch der Ansicht, dass die Einsatzbeschränkung von Mährobotern durch eine Polizeiverordnung auf Grundlage des Emissionsschutzes (Lärm) bei neueren Geräten nicht mehr greifen würde und empfahl einen anderen Weg: Statt auf die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zurückzugreifen wurde eine Allgemeinverfügung auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen.
So gilt in Köln seit Oktober 2024 ein Verbot für die nächtliche Inbetriebnahme von Mähroboter zum Schutz von Igel und anderen kleinen Wirbeltieren. >>
Rechtsgrundlage für Kölner Lösung
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Gemäß § 2 Landesnaturschutzgesetz ist die untere Naturschutzbehörde Köln die hierfür zuständige Naturschutzbehörde. Hieraus ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Stadt Köln.
Was kann ich also als Kommunalpolitiker*in tun?
Die Kölner Lösung bedeutet erst einmal, dass die Entscheidung nicht im Rat gefällt wird. Eine Allgemeinverfügung ergeht von der unteren Naturschutzbehörde von Amts wegen.
„Politische Anregungen“ aus dem Gemeinderat direkt an die eigene Verwaltung können im Südwesten nur in den neun Stadtkreisen erfolgen. Da die unteren Naturschutzbehörden bei Stadt- und Landkreisen angesiedelt sind, nicht aber in Großen Kreisstädten und Gemeinden.
Das bedeutet, dass Gemeinderatsfraktionen in den Stadtkreisen ihre eigene Verwaltung auf die Umsetzung in einer vergleichbaren Kommune (Köln) hinweisen kann.
Genauso – jedoch ohne ähnliche Fälle eines anderen Landkreises zu kennen – kann eine Kreistagsfraktion eine entsprechende Initiative (Prüfantrag/Anfrage) an die eigene Landkreisverwaltung, bei der die untere Naturschutzbehörde angesiedelt ist, richten.
Die Gemeinderäte von Gemeinden & Große Kreisstädte können Bewegung in die Sache nur über Umwege bringen: Die Verwaltungen sollen beauftragt werden eigene Maßnahmen zu prüfen und die untere Naturschutzbehörde in den Landratsämtern bezüglich einer Allgemeinverfügung anzufragen.
Tatsächlich sind zurzeit einige unterschiedliche Ratsinitiativen dazu ergangen. Köln hat hier die Sache ins Rollen gebracht. Noch warten viele staatlichen Stellen ab. Oft sehen aber die Behörden keinen Handlungsbedarf:
So teilte im November 2023 das baden-württembergische Ministerium für Ländlichen Raum in einer Landtagsdrucksache mit „es fehle an der rechtlichen Erforderlichkeit und damit an der Verhältnismäßigkeit“.
Aktuell hat z.B. im Landkreis Freising in Bayern die zuständige Behörde ein Verbot abgelehnt.
Fazit: Auch wenn kommunale Gremien hier keine Entscheidungskompetenzen haben. So können ehrenamtliche Kommunalpolitiker*innen die staatlichen Behörden (hier die untere Naturschutzbehörde) zum Handeln auffordern. Schließlich hat die Kölner Verwaltung gezeigt, dass es geht.
Alexander Schenk
GAR BW Geschäftsführer