Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen überwachen

Durch Berichte im Gemeinderat zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnehman durch die Verwaltung kann die Wirksamkeit der Asugleichsmaßnahme kontrolliert werden.

Die Eingriffe in den Naturhaushalt, die im Rahmen von Bebauungsplänen ermöglicht werden, müssen im Rahmen der Planung untersucht und im Umweltbericht dokumentiert werden. Sie sind nach § 1a Abs. 3 BauGB seit 1998 auszugleichen. Dies kann durch Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes geschehen. Dabei kann auch ein Ökokonto der Gemeinde herangezogen werden (§ 135 a BauGB).
Die Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen innerhalb eines Bebauungsplanes muss von
der Gemeinde im Rahmen des Monitoring nach § 4c BauGB geprüft werden. Seit 2017 gilt
dies auch für externe Ausgleichsmaßnahmen.
Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, dass die in Bebauungsplänen festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen häufig nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden oder
aber nicht sachgerecht gepflegt werden.

Nur wenn Ausgleichmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in die Natur auch fachgerecht und dauerhaft umgesetzt werden, erzielen sie die im Gesetz beabsichtigte Wirkung.

Durch Berichte im Gemeinderat zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen durch die Verwaltung kann die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme kontrolliert werden.

(Berichte im Gemeinderat über das Verwaltungshandeln können nach § 24 (3) GemO von jeder Fraktion oder einem Sechstel der Ratsmitglieder angefordert werden und müssen dann auf die Tagesordnung gesetz werden.)

– Musteranfrage & Musterantrag „Kompensation für B-Pläne/baurechtliches Ökokonto“

– Beispielanfrage/Berichtsantrag aus Gengenbach: Umsetzung der Ausgleichmaßnahmen

– Weitere Musteranfrage und Musterantrag zu umweltbezogenen Vorschriften im Bebauungsplan siehe auch unseren Beitrag zu „Schottergärten: Grünordnerische Bestimmungen durchsetzen“:

Schottergärten: Grünordnerische Bestimmungen durchsetzen

 

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