Der Tübinger Gemeinderat hat im Juni 2018 beschlossen, dass es in neuen Baugebieten keine Gebäude mehr ohne Photovoltaikanlagen geben darf. Das Mittel ist die vertragliche Verpflichtung, die alle eingehen, die von der Stadt ein Baugrundstück kaufen. Da Bebauungspläne in Tübingen nur dann in Kraft treten, wenn alle Grundstücke der Stadt gehören, greift diese Verpflichtung in allen Neubaugebieten. Alternativ zur eigenen Installation können auch P hotovoltaikanlagen auf anderen Dächern im Pachtmodell erworben werden. Grundsatzbeschluss Ergänzungsbeschluss
In Stuttgart haben sich im Juli 2018 die Grünen ebenfalls an einem interfraktionellen Antrag beteiligt, der Photovoltaik bei Grundstücksverkäufen einfordert verbunden mit strengen Energiesparauflagen. Antrag Stuttgart
Die Stadt Waiblingen schreibt bereits seit 2008 und mittlerweile in 24 Bebauungsplänen nach § 9 Absatz 23 b die Pflicht zur Errichtung von Anlagen zur Solarenergienutzung fest. Der Text im BauGB lautet:
„Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: (23) Gebiete ,in denen b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen“
Juristinnen und Juristen streiten noch, ob dieser Text ausreichend ist, um die Nutzung von Solarenergie vorzuschrieben. Da diese Frage bisher noch nicht gerichtsfest ist, geht Waiblingen den Weg der Mutigen und hat bisher gute Erfahrungen damit gemacht.