Schottergärten: Grünordnerische Bestimmungen durchsetzen

Trotz Verbot sind Schottergärten in unseren Kommunen ein weit verbreitetes Phänomen. Rät*innen sollten jetzt das Verwaltungshandeln im Rat thematisieren und ggf. entsprechende Anträge stellen.

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 22.07.2020 ein neues Naturschutz-und Landwirtschaftsgesetz beschlossen. (Die wichtigsten Änderungen hier >)
Im neuen Naturschutzgesetz sind nun u.a. auch die sogenannten Schottergärten verboten.

Die Aufnahme des Verbots von Schottergärten in das Naturschutzgesetz gilt aus Sicht des Umweltministeriums lediglich als Klarstellung. Das bedeutet: Schottergärten waren schon vorher illegal. In dieser Rechtsauffassung gibt es also für bestehende Schottergärten keinen Bestandsschutz und es besteht grundsätzlich eine Rückbaupflicht. (Unsere aktuelle Einschätzung dazu hier >)

Dabei geht es um mehr als nur um ein paar Kiessteine vor dem Haus. In der Summe handelt es sich um einen wichtigen Beitrag gegen das Artensterben in der Landschaft, dem Kleinklima in der Siedlung/Stadtteil und die Fähigkeit des Bodens Regenwasser zu speichern.

Neben den Schottergärtenverbot in der Landesbauordnung wurde in den Bebauungsplänen genau geregelt wie ein Garten und die direkte Umgebung eines Hauses auszusehen hat. Diese Vorgaben haben den Zweck, den mit dem Bauen verbundenen Eingriff in die Natur so gering wie möglich zu halten bzw. auszugleichen. Doch die Praxis zeigt hier deutliche Versäumnis von Grundstückseigentümer*innen und Baurechtsbehörden.
Ein Beispiel von 2019: Eine der wenigen Kontrollen in einem Baugebiet in Donaueschingen hat ergeben, dass die Vorgaben bei der Dachbegrünung zu 91% nicht eingehalten wurden. Beim Baumpflanzgebot lag die Verstoßquote bei 60%, bei Pflanzgebote bei Sträuchern bei 45%. Und 96% der Hauszufahrten waren nicht wie vorgeschrieben wasserdurchlässig.

Kommunalpolitiker*innen sollten vor Ort das Thema im Rat thematisieren und ggf. Mehrheiten für eine konsequenteres Vorgehen der Kommunalverwaltung mobilisieren.

Als erster Schritt bietet sich eine Anfrage an die Verwaltung an. Auf Grundlage der Beantwortung kann als zweiter Schritt ein Antrag folgen.

  1. Musteranfrage „Schottergärten und grünordnerische Bestimmungen“

  2. Musterantrag „Schottergärten und grünordnerische Bestimmungen“

  • Argumente: Bunte Vielfalt statt grauer Wiesen vom Landesnaturschutzverband LNV > hier >

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