Städtebauförderung

Im Rahmen der Städtebauförderung sollen Gemeinden & Städten ihre städtebaulichen und sozialen Missstände beheben und eine zukunftsgerechte Quartiers- und Stadtentwicklung betreiben. Wir geben Euch einen Überblick über die Schwerpunkte und aktuelle Programme.

Stadterneuerung wird von den Kommunen als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben und im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches wahrgenommen. Sie unterliegt somit der kommunalen Planungshoheit.

Dabei unterstützt das Land Baden-Württemberg die Kommunen bei ihrer städtebaulichen Erneuerung mit jährlichen Stadterneuerungsprogrammen.

Im Rahmen dieser Städtebauförderung sollen Gemeinden & Städten ihre städtebaulichen und sozialen Missstände beheben und eine zukunftsgerechte Quartiers- und Stadtentwicklung betreiben.

Grüne Aspekte der Förderung liegen insbesondere auf folgenden Punkten:

  • Schaffung von Wohnraum durch Umnutzung, Modernisierung und Aktivierung von Flächen und leerstehenden Immobilien.
  • Neu ist seit 2021 auch die Möglichkeit der Förderung einer Dachgeschossaufstockung in der Städtebauförderung. Diese wurde aufgrund der aktuellen Entwicklungen eingeführt. Dies war notwendig, da bislang dafür kein Fördertatbestand in der Förderrichtlinie vorgelegen hat. Die bisher bereits mögliche – und bewährte – Förderung von Dachgeschossausbauten wurde präzisiert. Dadurch kann die städtebauliche Erneuerung nach dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ maßgeblich zur Nachverdichtung und damit zur Reduzierung Flächeninanspruchnahme für Wohnzwecke beitragen.
  • Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur ökologischen Erneuerung, unter anderem in den Handlungsfeldern Optimierung der Energieeffizienz im Altbaubestand und Aufwertung der grünen und blauen Infrastruktur zur Verbesserung des Stadtklima

 

  • Förderschwerpunkte und aktuelle Programme in Baden-Württemberg > hier klicken

  • Förderprogramm für nichtinvestive Städtebauförderung hier klicken >

Mehr Beiträge

Finanzierung von Ratsfraktionen

Nach § 32a (3) GemO kann die Kommune den Ratsfraktionen Finanzmittel für die sächlichen und personellen Aufwendungen zur Verfügung stellen. Diese Mittel dürfen ausschließlich nur

Mehr Rechte für Kommunen bei Straßengestaltung

Ein Meilenstein für kommunale Handlungsspielräume: Der Bundestag und der Bundesrat haben sich auf wesentliche Änderungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geeinigt. Das Straßenverkehrsrecht war über viele Jahrzehnte